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Das Wahl­sys­tem bei der Landtagswahl


Das Wahl­sys­tem bei der Land­tags­wahl ist ein Ver­bin­dungs­sys­tem von Mehr­heits– und Ver­hält­nis­wahl.
Danach wer­den die Abge­ord­ne­ten des Land­ta­ges direkt in den 128 Wahl­krei­sen mit rela­ti­ver Mehr­heit gewählt. Wei­tere wer­den nach Ver­hält­nis­wahl­grund­sät­zen aus Lan­des­lis­ten der Par­teien gewählt. Bei der Berech­nung der Sitz­ver­tei­lung wird von 181 Sit­zen ins­ge­samt ausgegangen.

Die Wäh­le­rin­nen und Wäh­ler haben zwei Stim­men, eine Erst­stimme für die Wahl einer bzw. eines Wahl­kreis­ab­ge­ord­ne­ten und eine Zweit­stimme für die Wahl einer Lan­des­liste einer Par­tei. Der Stimm­zet­tel sieht daher hin­sicht­lich der Erst­stimme in jedem Wahl­kreis anders aus.

Die in den Wahl­krei­sen direkt errun­ge­nen Sitze wer­den bei der Berech­nung der Zahl der aus den Lis­ten gewähl­ten Abge­ord­ne­ten ange­rech­net. Die Ver­tei­lung der Sitze wird mit dem Divi­sor­ver­fah­ren mit Stan­dar­drun­dung nach Sainte-Lague/Schepers berech­net (wie bei der  Kommunalwahl).

Erhält eine Par­tei in den Wahl­krei­sen mehr Sitze, als ihr nach der Stim­men­zahl zuste­hen, so wird die Gesamt­zahl der Sitze erhöht. Die Man­date der übri­gen Par­teien wer­den in der Rela­tion des Wahl­er­geb­nis­ses auf­ge­stockt, wobei die Gesamt­zahl der Man­date unge­rade blei­ben muss. Es wird also ein voll­stän­di­ger Ver­hält­nis­aus­gleich herbeigeführt.

Wie im Bund gilt die “5%-Hürde”.

Wer ist wahlberechtigt?

Wahl­be­rech­tigt sind alle Deut­schen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die am Wahl­tag das 18. Lebens­jahr voll­en­det haben und in Nordrhein-Westfalen seit min­des­tens 16 Tagen eine Woh­nung inne­ha­ben oder sich sonst gewöhn­lich aufhalten.

Dane­ben gibt es Aus­schluss­gründe, wie z.B. den Ver­lust des Wahl­rechts durch Richterspruch.

Jede bzw. jeder Wahl­be­rech­tigte, der seit min­des­tens drei Mona­ten in Nordrhein-Westfalen wohnt, ist wählbar.

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